Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Globeria Consulting GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Leistungen im Bereich KI-Beratung, KI-Implementierung, Softwareentwicklung sowie damit verbundene Dienstleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(4) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, dem zugrunde liegenden Angebot bzw. dem individuell vereinbarten Projekt- oder Pilotvertrag.
§3 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich KI-Strategieberatung, Entwicklung und Integration individueller KI-Lösungen (u. a. KI-Agenten, RAG-Systeme, Automatisierungen) sowie Softwareentwicklung, jeweils gemäß der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung.
(2) Der genaue Leistungsumfang, insbesondere Funktionsumfang, Schnittstellen, eingesetzte Technologien sowie etwaige Meilensteine, wird für jedes Projekt gesondert in einem Angebot, Pflichtenheft oder einer vergleichbaren Leistungsbeschreibung festgelegt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(4) Sofern nicht ausdrücklich als Festpreisprojekt vereinbart, handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um Dienstleistungen im Sinne des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB); bei der Erstellung individueller Software mit klar definiertem, abnahmefähigem Ergebnis finden ergänzend die werkvertraglichen Vorschriften (§§ 631 ff. BGB) Anwendung.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung angemessen zu unterstützen und alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen fachlich geeigneten Ansprechpartner, der für Rückfragen und Entscheidungen im Rahmen des Projekts zur Verfügung steht.
(3) Verzögerungen, die durch eine verspätete, unvollständige oder unterbliebene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich in diesem Fall entsprechend.
(4) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz- und Urheberrechte Dritter, verantwortlich und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung (Festpreis, Zeit- und Aufwandsvergütung oder Kombination beider Modelle), wie im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt.
(2) Alle Preisangaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer seine Leistungen monatlich oder nach Erreichen vereinbarter Meilensteine in Rechnung.
(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen sowie die Leistungserbringung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen.
(6) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§6 Lieferung und Abnahme
(1) Vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers gemäß § 4.
(2) Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung bzw. Fertigstellungsmeldung zu prüfen und abzunehmen oder etwaige Mängel konkret und schriftlich zu rügen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung und wird die Leistung durch den Auftraggeber produktiv genutzt, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§7 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Beachtung anerkannter fachlicher Standards.
(2) Bei Werkleistungen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, bei Dienstleistungen erfolgt keine Erfolgsgarantie, sondern die Erbringung der Leistung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
(3) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie im Rahmen einer etwaig übernommenen Garantie und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(5) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(6) KI-basierte Systeme können naturgemäß fehlerhafte, unvollständige oder unerwartete Ergebnisse liefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von KI-Agenten oder -Modellen erzeugte Ergebnisse vor produktivem Einsatz einer angemessenen fachlichen Prüfung zu unterziehen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Entscheidungen, die der Auftraggeber allein auf Basis ungeprüfter KI-Ausgaben trifft, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§8 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus, solange und soweit die betreffenden Informationen nicht öffentlich bekannt sind.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(4) Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ihm überlassenen Daten und Informationen gemäß den Anforderungen der DSGVO.
§9 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Software, Quellcode, Dokumentationen, Konzepte und sonstige Werke, unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers bzw. der jeweils berechtigten Dritten.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen zum vereinbarten Zweck, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich ein weitergehendes oder ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde.
(3) Eine Unterlizenzierung, Weiterveräußerung oder Weitergabe an Dritte außerhalb des Auftraggeber-Unternehmens bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung entwickelte generische Methoden, Frameworks, Bibliotheken und Vorarbeiten, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurden, auch für andere Kunden zu nutzen und weiterzuentwickeln.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf das durchgeführte Projekt als Referenz hinzuweisen, sofern keine vertraulichen Inhalte offengelegt werden.
§10 Laufzeit und Kündigung
(1) Bei Projekten mit fest definiertem Leistungsumfang endet der Vertrag automatisch mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und Bezahlung der Vergütung.
(2) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs-, Support- oder Betreuungsverträge) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer fälligen Zahlung in Verzug bleibt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform.
(5) Bereits erbrachte Leistungen sind auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung anteilig zu vergüten.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Magdeburg.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Globeria Consulting GmbH
Olvenstedter Chaussee 104
39130 Magdeburg
Amtsgericht Stendal, HRB 34081