Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich, Vorrang individueller Verträge
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln alle Vertragsbeziehungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungserbringungen zwischen der Globeria Consulting GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren gewerblichen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber"). Die unter diesen AGB erbrachten Leistungen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich: KI-Strategieberatung, KI-Agenten-Integration, RAG-System-Implementierung, individuelle Softwareentwicklung, Cloud-Integration sowie verwandte technische Beratungsleistungen.
1.2 B2B-Qualifikation
Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.3 Vorrang individueller Verträge
Sofern die Parteien individuelle Verträge, MSAs, SOWs oder SLAs abschließen, gehen die darin vereinbarten spezifischen Bedingungen diesen AGB im Falle von Widersprüchen ausdrücklich vor. Diese AGB gelten ergänzend zu allen individuellen Dienstleistungsverträgen, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.4 Ausschließlichkeit
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.5 Zukünftige Geschäfte
Diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es in jedem Einzelfall einer erneuten Bezugnahme bedarf.
§ 2 Vertragsschluss und individuelle Vereinbarungen
2.1 Unverbindliche Angebote
Vom Auftragnehmer erstellte Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Vertragsschluss
Ein rechtlich bindender Vertrag kommt zustande durch: den Abschluss eines individuellen Vertrags/SOW, den Eingang einer formellen schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, die Zahlungsbestätigung der ersten Rechnung oder den aktiven Beginn der Leistungserbringung.
2.3 Schriftformerfordernis
Alle Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder Zusätze zu einem Vertrag bedürfen der Textform (§ 126b BGB), um rechtswirksam zu sein.
2.4 Vertragsrahmen
Der Umfang der Vertragsbeziehung richtet sich ausschließlich nach dem abgeschlossenen individuellen Dienstleistungsvertrag, den beigefügten SOWs, der schriftlichen Auftragsbestätigung sowie diesen AGB.
§ 3 Art der Leistungen und vertragliche Einordnung
3.1 Einordnung als Dienstvertrag
Alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die fachkundige, sorgfältige Leistungserbringung nach dem Stand der Technik, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder ein Werk im Sinne der §§ 631 ff. BGB, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
3.2 Leistungsportfolio
Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen KI-Transformation, individuelle KI-Lösungsentwicklung (einschließlich autonomer KI-Agenten, RAG-Architekturen, Workflow-Automatisierung), Enterprise-Softwareentwicklung, Code-Refactoring, Systemarchitektur und technische Beratung.
3.3 Spezifikationen
Detaillierte Leistungsumfänge, funktionale Ziele, Parameter, Integrationsprotokolle und Projektphasen richten sich nach dem jeweiligen individuellen Dienstleistungsvertrag oder SOW.
3.4 Unterauftragsvergabe
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, qualifizierte Dritte, Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einzusetzen, bleibt dabei jedoch für die Leistungserbringung verantwortlich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Abhängigkeiten von Dritten
4.1 Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen, korrekte Datensätze, Systemzugangsdaten, API-Token, Infrastrukturzugänge und funktionale Spezifikationen rechtzeitig und vollständig auf eigene Kosten bereitzustellen.
4.2 Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt einen fachlich qualifizierten Projektverantwortlichen mit der erforderlichen Entscheidungskompetenz zur Förderung des Projektfortschritts.
4.3 Auswirkung von Verzögerungen
Verzögerungen durch Versäumnisse des Auftraggebers verlängern automatisch die Leistungsfristen und Meilensteine um einen angemessenen Puffer. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten werden zum Standardsatz in Rechnung gestellt.
4.4 Daten-Compliance
Der Auftraggeber garantiert, dass alle bereitgestellten Daten, Materialien und Infrastrukturen den geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere DSGVO und Rechten des geistigen Eigentums, entsprechen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Drittansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Bestimmung entstehen.
4.5 Drittanbieter-Dienste
Die Leistungserbringung kann von Drittanbieter-Plattformen abhängen, einschließlich Cloud-Hosting (z. B. AWS, Azure, GCP), LLM-APIs (z. B. OpenAI, Anthropic, Google Cloud AI), SaaS-Plattformen und externen APIs. Die jeweiligen Nutzungsbedingungen dieser Anbieter gelten unmittelbar. Der Auftragnehmer haftet nicht für Dienstunterbrechungen, API-Abkündigungen, Rate-Limits oder Preisänderungen bei Drittanbietern.
§ 5 Vergütung, Zahlung und Rückerstattungsausschluss
5.1 Vergütung
Honorare und Abrechnungsstrukturen (z. B. Zeit & Material, Festpreis-Meilensteine oder laufende Retainer) richten sich nach dem zugrunde liegenden individuellen Vertrag oder SOW.
5.2 Steuern
Alle angegebenen Preise sind Nettobeträge und unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Abrechnungszeitraum
Leistungen werden monatlich nachträglich oder bei Erreichen von Projektmeilensteinen abgerechnet, wie in der jeweiligen Vereinbarung festgelegt.
5.4 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum vollständig und ohne Abzüge zu begleichen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
5.5 Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer vor, Zinsen zum gesetzlichen Handelssatz (§ 288 BGB) zu berechnen sowie laufende Leistungen bis zur Begleichung aller ausstehenden Verbindlichkeiten auszusetzen.
5.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.7 Rückerstattungsausschluss
Aufgrund des individuellen, arbeitsintensiven Charakters der Leistungen sind sämtliche Honorare, Vorauszahlungen, Retainer, Meilensteinzahlungen und beglichene Rechnungen strikt nicht erstattungsfähig. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Alle bis zum Kündigungsdatum erbrachten Leistungen, angefallenen abrechenbaren Stunden und eingegangenen nicht stornierbaren Drittverbindlichkeiten werden unverzüglich berechnet und sind vollständig zu bezahlen.
§ 6 Lieferung und Leistungserbringung
6.1 Meilensteine
Genannte Zeitpläne und Projektmeilensteine sind geschätzte Lieferpläne auf Basis standardmäßiger Betriebsabläufe, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich in einem schriftlichen Individualvertrag bezeichnet.
6.2 Leistungsabnahme
Für Leistungen, bei denen förmliche Abnahmeverfahren schriftlich vereinbart wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungsbestandteile innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Lieferungsmitteilung abzunehmen oder spezifisches, dokumentiertes Feedback zu geben.
6.3 Fiktive Abnahme
Leistungsbestandteile gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der 10-Tage-Frist kein schriftliches, detailliertes technisches Feedback gibt oder die Leistung in den produktiven Betrieb integriert.
§ 7 Fachliche Standards, Gewährleistung und Haftung
7.1 Qualitätsstandard
Der Auftragnehmer führt alle Leistungen mit professioneller Sorgfalt durch und hält dabei moderne Softwareentwicklungsstandards, aktuelle technische Frameworks und zeitgemäße Methoden ein.
7.2 Gewährleistungsrahmen
Da alle Verträge unter diesen AGB rechtlich als Dienstverträge eingeordnet sind, finden werkvertragliche Gewährleistungsrechte keine Anwendung. Der Auftragnehmer schuldet die fachkundige Erfüllung der vereinbarten Aufgaben, garantiert jedoch keine bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisse oder mangelfreie Software im Sinne des Werkvertragsrechts.
7.3 Unbeschränkte Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wie dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Beschränkte Haftung
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung strikt auf vorhersehbare, vertragstypische, unmittelbare Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren.
7.5 Ausschluss mittelbarer Schäden
Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit über § 7.4 hinaus sowie für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste durch Drittanbieterausfälle oder Betriebsunterbrechungen ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausdrücklich ausgeschlossen.
7.6 Haftung für Drittanbieter
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden durch Drittanbieter-Software, Änderungen an KI-Modellen, Serverausfälle von Cloud-Anbietern oder Sicherheitslücken bei Drittanbietern.
§ 8 Besondere Bestimmungen für KI-Dienstleistungen
8.1 Probabilistischer Charakter
Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass KI-Modelle, LLMs und automatisierte Agenten auf probabilistischen Prinzipien basieren und daher unerwartete, ungenaue oder nicht-deterministische Ergebnisse erzeugen können (sog. „Halluzinationen" oder Model Drift).
8.2 Human-in-the-Loop
Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Implementierung geeigneter HITL-Prozesse und Sicherheitsmechanismen, bevor KI-Ausgaben in Produktivumgebungen oder für kritische Entscheidungen genutzt werden. Der Auftragnehmer lehnt jede Haftung für Entscheidungen ab, die auf nicht verifizierten KI-generierten Ausgaben beruhen.
8.3 KI-Trainingsdaten
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, räumt der Auftragnehmer Drittanbieter-KI-Modellanbietern keine Rechte ein, die proprietären Daten des Auftraggebers für das Training öffentlicher Modelle zu nutzen. Standard-Datenschutzkonfigurationen (z. B. Enterprise-API-Schlüssel mit Zero-Data-Retention) werden implementiert, soweit verfügbar.
8.4 Compliance und KI-Governance
Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass sein Einsatz von KI-Lösungen den geltenden Vorschriften entspricht, einschließlich des EU-KI-Gesetzes, branchenspezifischer Compliance-Regeln und einschlägiger Datenschutzgesetzgebung.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle Geschäftsgeheimnisse, technischen Konzepte, Quellcodes und kaufmännischen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt für fünf (5) Jahre nach Vertragsende.
9.2 Datenschutz und DSGVO
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
9.3 Sicherheitsmaßnahmen
Der Auftragnehmer implementiert moderne Technische und Organisatorische Maßnahmen (TOMs) zur Gewährleistung der Datenintegrität und zum Schutz vertraulicher Informationen vor unbefugtem Zugriff.
§ 10 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
10.1 Vorbestehendes geistiges Eigentum
Der Auftragnehmer behält alle Rechte an seinem vorbestehenden geistigen Eigentum, generischen Software-Frameworks, Hintergrundbibliotheken, Algorithmen, Prompt-Architekturen und Methodenvorlagen.
10.2 Rechteeinräumung
Nach vollständiger Begleichung aller fälligen Honorare und Rechnungen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht-exklusives, weltweites, unbefristetes Nutzungsrecht an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen für den vorgesehenen internen Geschäftszweck ein, oder wie in der jeweiligen Individualvereinbarung festgelegt.
10.3 Exklusive Nutzung
Die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte oder die Übertragung des vollständigen Quellcode-Eigentums bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im jeweiligen Individualvertrag.
10.4 Entwickler-Know-how
Der Auftragnehmer bleibt uneingeschränkt berechtigt, während der Leistungserbringung erworbenes generisches technisches Wissen, Werkzeuge, Entwurfsmuster und allgemeine KI-Techniken für andere Geschäftstätigkeiten zu nutzen.
10.5 Referenzrecht
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Auftraggeber als Unternehmensreferenz (einschließlich Logo) zu Marketingzwecken aufzuführen, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und anteilige Abrechnung
11.1 Projektausführungsverträge
Für einen bestimmten Projektumfang abgeschlossene Dienstleistungsverträge enden automatisch mit der vollständigen Leistungserbringung und der abschließenden Rechnungsbegleichung.
11.2 Dauerschuldverhältnisse
Rahmenverträge oder laufende Support-Retainer werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern im Individualvertrag nichts anderes vereinbart ist.
11.3 Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere im Zahlungsverzug des Auftraggebers nach erfolgloser Fristsetzung.
11.4 Textformerfordernis
Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB).
11.5 Anteilige Abrechnung bei Kündigung
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung werden alle bis zum Wirksamkeitsdatum der Kündigung erbrachten Leistungen, angefallenen abrechenbaren Stunden und entstandenen, nicht stornierbaren Drittkosten unverzüglich berechnet und in Rechnung gestellt. Zur Klarstellung: Das Wirksamkeitsdatum der Kündigung richtet sich nach der jeweils geltenden Kündigungsfrist und ist nicht identisch mit dem Datum des Zugangs der Kündigungserklärung. Sämtliche Zahlungen im Rahmen dieser Bestimmung unterliegen weiterhin dem in § 5.7 geregelten Rückerstattungsausschluss.
§ 12 Anwendbares Recht, Schiedsverfahren und Rangfolge
12.1 Anwendbares Recht
Diese AGB und alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Streitbeilegung
Im Falle eines Konflikts, einer Forderung oder einer Streitigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB, individuellen Dienstleistungsverträgen oder Leistungsbeschreibungen (SOWs) ergibt, bemühen sich die Parteien zunächst nach Treu und Glauben, die Angelegenheit einvernehmlich durch direkte Verhandlungen zwischen ihren benannten leitenden Vertretern beizulegen.
Kann die Streitigkeit nach angemessenen Bemühungen nicht einvernehmlich beigelegt werden, oder erklärt eine der Parteien nach Ausschöpfung vorbereitender rechtlicher Schritte durch förmliche schriftliche Mitteilung das Scheitern der Verhandlungen, wird die Streitigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und ausschließlich durch ein zuständiges Schiedsgericht gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) entschieden. Sitz des Schiedsverfahrens ist Magdeburg, Deutschland; das Verfahren wird in englischer oder deutscher Sprache geführt. Der Schiedsspruch ist endgültig, für beide Parteien bindend und vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar.
12.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
12.4 Rangfolge
Im Falle von Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: (1) Master Services Agreement (Rahmenvertrag), (2) Individueller Dienstleistungsvertrag/SOW, (3) Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), (4) Diese AGB.
§ 13 Änderungen der AGB und Inkrafttreten
13.1 Änderungsrecht
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft einseitig zu ändern, zu ergänzen oder zu aktualisieren, um rechtlichen, regulatorischen, technischen oder geschäftlichen Änderungen Rechnung zu tragen.
13.2 Maßgebliche Fassung
Für alle Verträge, individuellen Dienstleistungsvereinbarungen und Einzelaufträge ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Auftragsbestätigung jeweils gültige Fassung dieser AGB maßgeblich.
13.3 Verfügbarkeit
Die aktuell gültige Fassung dieser AGB wird auf der offiziellen Website des Auftragnehmers bereitgestellt oder ist auf Anfrage erhältlich.
Globeria Consulting GmbH, Olvenstedter Chaussee 104, 39130 Magdeburg, Deutschland. Handelsregister: Amtsgericht Stendal, HRB 34081.
Gültig ab: 4. April 2024 (04.04.2024)
Zuletzt geändert am: 5. August 2026 (05.08.2026)